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Pflichten

Wirtschaftsdünger abgeben und aufnehmen: Aufzeichnung und Meldung

Wer Gülle, Mist oder Gärreste abgibt, befördert oder aufnimmt, muss nach WDüngV aufzeichnen und teils melden. Fristen, Inhalte und Ausnahmen im Überblick.

PhytAI-RedaktionVeröffentlicht 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer: Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, etwa Gärreste.
  • Aufzeichnung: innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vorgangs; Empfänger, die im eigenen Betrieb verwenden, haben zwei Monate (§ 3 WDüngV).
  • Inhalt: Name und Anschrift von Abgeber und Empfänger, Datum, Menge in Tonnen und Nährstoffgehalte an Stickstoff und Phosphat.
  • Aufbewahrung: drei Jahre ab dem Datum des Vorgangs.
  • Meldung: Wird Wirtschaftsdünger in ein Land verbracht, meldet der Empfänger bis 31. März für das Vorjahr an die zuständige Behörde (§ 4 WDüngV).
  • Ausnahmen: unter anderem bei höchstens 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr.

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Viehstarke Betriebe geben Gülle und Gärreste ab, Ackerbaubetriebe nehmen sie gern als organischen Dünger auf. Zwischen beiden stehen oft Lohnunternehmen und Güllebörsen. Für diese Nährstoffströme gilt neben der Düngeverordnung die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger, kurz WDüngV. Sie verlangt Aufzeichnungen bei Abgabe, Beförderung und Aufnahme und eine jährliche Meldung, wenn Wirtschaftsdünger in ein anderes Bundesland verbracht wird. Einige Länder haben zusätzlich eigene Meldeprogramme. Dieser Artikel erklärt, wer was wann dokumentieren muss.

Wer betroffen ist

Die WDüngV unterscheidet drei Rollen:

  • Abgeber: wer Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt, also an einen anderen Betrieb abgibt, etwa der Schweinehalter oder die Biogasanlage
  • Beförderer: wer Wirtschaftsdünger transportiert, etwa ein Lohnunternehmen oder Transporteur
  • Empfänger: wer Wirtschaftsdünger übernimmt, etwa der Ackerbaubetrieb

Nach § 2 WDüngV gilt auch das direkte Aufbringen durch Dritte auf den Flächen des Empfängers als Übernahme. Ein Betrieb kann in einem Jahr mehrere Rollen haben, etwa Gülle aufnehmen und Festmist abgeben.

Aufzeichnungen nach § 3 WDüngV

Abgeber, Beförderer und Empfänger müssen spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, der Beförderung oder der Übernahme aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abgebers
  • Datum der Abgabe, Beförderung oder Übernahme
  • Menge in Tonnen Frischmasse und Art des Stoffes
  • Gehalte an Stickstoff und Phosphat
  • Name und Anschrift des Empfängers

Empfänger, die den Wirtschaftsdünger im eigenen Betrieb verwenden, haben zwei Monate Zeit. Beförderer, die nur im Auftrag handeln, müssen die Nährstoffgehalte nicht aufzeichnen. Ergeben sich die Angaben bereits aus Geschäftsunterlagen, etwa aus einem vollständigen Lieferschein, sind keine gesonderten Aufzeichnungen nötig.

Die Aufzeichnungen sind drei Jahre ab dem Datum des Vorgangs aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Meldung nach § 4 WDüngV

Die Meldepflicht nach § 4 WDüngV greift, wenn Wirtschaftsdünger in ein Land verbracht wird, also aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland kommt. Dann meldet der Empfänger der für ihn zuständigen Behörde bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr Name und Anschrift des Abgebers, Datum oder Zeitraum der Übernahme und die Menge in Tonnen Frischmasse. Übernahmen innerhalb des eigenen Bundeslandes lösen diese Bundesmeldung nicht aus; Landesregeln können aber weitere Meldungen verlangen.

Ausnahmen

Nach § 1 WDüngV gelten die Pflichten der §§ 3 bis 5 unter anderem nicht:

  • wenn insgesamt nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr in Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden
  • für Vorgänge innerhalb eines Betriebs oder zwischen Betrieben desselben Verfügungsberechtigten in einem Umkreis von 50 Kilometern
  • für kleine Betriebe, die nach der Düngeverordnung keine Aufzeichnungen führen müssen und deren Nährstoffanfall 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht übersteigt
  • für Packungen unter 50 Kilogramm, die an nicht gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden

Prüfen Sie die genauen Voraussetzungen im Verordnungstext. Wer knapp an einer Grenze liegt, sollte die Mengen trotzdem aufzeichnen, um das Unterschreiten belegen zu können.

Erstmaliges Inverkehrbringen

Wer Wirtschaftsdünger erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, befördert oder aus dem Ausland verbringt, muss das nach § 5 WDüngV einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde mitteilen. Das betrifft etwa neue Transportunternehmen oder Biogasanlagen, die erstmals Gärreste abgeben.

Landesmeldeprogramme

Einige Länder verlangen zusätzlich Meldungen in eigenen Programmen. In Niedersachsen betreibt die Landwirtschaftskammer das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger. Nach Angaben der Düngebehörde erhalten Betriebe, die im Kalenderjahr mehr als 200 Tonnen oder Kubikmeter Wirtschaftsdünger abgeben, jährlich eine Rechnung über die Meldegebühr. Die Meldepflichten, Fristen und Zugänge beschreibt die Kammer im Programm selbst. Andere Länder haben eigene Verfahren; fragen Sie im Zweifel Ihre Düngebehörde.

Zusammenhang mit der Düngeverordnung

Die WDüngV regelt den Nährstoffstrom zwischen Betrieben. Die Düngung auf den eigenen Flächen zeichnet der Empfänger zusätzlich nach § 10 DüV auf: Schlag, Art und Menge des Stoffes, Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff und Phosphat, spätestens 14 Tage nach der Aufbringung. Die aufgenommenen Mengen fließen außerdem in die Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aus organischen Düngern im Betriebsdurchschnitt ein. Die Nährstoffgehalte auf dem Lieferschein sind deshalb doppelt wichtig: für die WDüngV-Aufzeichnung und für die Düngebedarfsermittlung. Mehr dazu in Düngebedarfsermittlung nach DüV und Sperrfristen für Düngung im Herbst.

Typische Fehler

  • Lieferschein ohne Nährstoffgehalte oder ohne Anschrift des Empfängers
  • Aufzeichnung erst Monate nach der Übernahme erstellt
  • direkte Ausbringung durch das Lohnunternehmen nicht als Übernahme erfasst
  • Meldung zum 31. März vergessen, obwohl die Gülle aus einem anderen Bundesland kam
  • Nährstoffgehalte der Abgabe nicht in die eigene Düngeaufzeichnung übernommen
  • Lieferscheine nach drei Jahren entsorgt, obwohl sie zugleich Grundlage siebenjähriger Düngeaufzeichnungen sind

So gehen Sie im Betrieb vor

  1. Lieferschein prüfen: Stehen Abgeber, Empfänger, Datum, Menge, Stickstoff und Phosphat darauf?
  2. Zeitnah erfassen: Übernahmen innerhalb der Frist in die Schlagkartei übertragen, mit Bezug zum Lieferschein.
  3. Mengen summieren: Jahressumme je Abgeber bilden, für die Meldung zum 31. März bei Übernahmen aus anderen Bundesländern und für Landesprogramme.
  4. Düngung verknüpfen: Aufbringung je Schlag mit den Nährstoffgehalten des Lieferscheins aufzeichnen.
  5. Ablage klären: Lieferscheine so lange aufbewahren, wie die längste abhängige Frist läuft.

Wirtschaftsdünger in PhytAI

PhytAI führt Abgaben und Aufnahmen von Wirtschaftsdünger je Jahr: Datum, Partner mit Anschrift, Art wie Rindergülle, Schweinegülle, Festmist oder Gärrest, Menge in Tonnen oder Kubikmetern, Stickstoff, Phosphat und Lieferscheinnummer. Bei der Aufbringung je Schlag verlangt PhytAI Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen Düngern zusätzlich den verfügbaren Stickstoff. Die Übersicht lässt sich als CSV oder XLSX exportieren. Ein Importformat für Landesmeldeprogramme bietet PhytAI noch nicht; die Meldung erfolgt weiter im Programm des Landes.

Häufige Fragen

Muss ich als Empfänger aufzeichnen, wenn der Lieferschein alles enthält? Wenn sich alle Angaben aus dem Lieferschein ergeben, genügt es, diesen aufzubewahren.

Zählen Gärreste als Wirtschaftsdünger? Gärreste aus Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger enthalten, fallen unter die WDüngV. Prüfen Sie im Einzelfall die Zusammensetzung.

Gilt die 200-Tonnen-Grenze je Abgeber? Maßgeblich ist nach § 1 WDüngV die insgesamt in Verkehr gebrachte, beförderte oder übernommene Menge im Kalenderjahr.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.

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