Sperrfristen für Düngung im Herbst: Was nach der Ernte gilt
Nach der Ernte beginnt auf Ackerland die Sperrfrist für Stickstoffdünger. Welche Ausnahmen bis 1. Oktober und 1. Dezember gelten und was für Grünland gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ackerland: Stickstoffhaltige Düngemittel sind ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar gesperrt.
- Ausnahme bis 1. Oktober: zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis 15. September sowie zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 1. Oktober, höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
- Ausnahme bis 1. Dezember: zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
- Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar; vom 1. September bis 1. November höchstens 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar aus flüssigen organischen Düngern.
- Festmist, Kompost und Phosphat: gesperrt vom 1. Dezember bis 15. Januar.
- Verschiebung: Die zuständige Behörde kann Beginn und Ende um bis zu vier Wochen verschieben, die Dauer aber nicht verkürzen.
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Im Herbst stellt sich auf vielen Betrieben dieselbe Frage: Darf nach der Ernte noch Gülle, Gärrest oder Mineraldünger auf die Fläche? Die Düngeverordnung (DüV) beantwortet das mit Sperrfristen, in denen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden dürfen. Die Regeln unterscheiden zwischen Ackerland und Grünland, nennen Ausnahmen für bestimmte Kulturen und begrenzen die Mengen. Dieser Artikel fasst zusammen, was auf Bundesebene gilt, und worauf Sie bei der Dokumentation im Herbst achten sollten.
Was als stickstoffhaltiges Düngemittel gilt
Die Sperrfristen betreffen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Nach der Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sind das Stoffe mit mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff in der Trockenmasse. Darunter fallen Mineraldünger mit Stickstoff ebenso wie Gülle, Gärreste, Jauche und Geflügelmist. Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Komposte gilt eine eigene, kürzere Sperrfrist.
Ackerland: Sperrfrist ab der Ernte
Nach § 6 Absatz 8 DüV dürfen stickstoffhaltige Düngemittel auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, an dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Die Sperrfrist beginnt also nicht an einem festen Datum, sondern mit der Ernte. Wer am 20. August Weizen drischt, darf ab diesem Tag grundsätzlich keinen Stickstoff mehr auf den Schlag bringen.
Ausnahme bis 1. Oktober
§ 6 Absatz 9 DüV erlaubt bis zum Ablauf des 1. Oktober eine Düngung:
- zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter, wenn sie bis zum Ablauf des 15. September ausgesät wurden
- zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, wenn sie bis zum Ablauf des 1. Oktober ausgesät wurde
Die Menge ist in beiden Fällen begrenzt auf insgesamt höchstens 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar. Die Düngung muss außerdem durch die Düngebedarfsermittlung gedeckt sein. Wie diese aufgebaut ist, beschreibt der Artikel Düngebedarfsermittlung nach DüV.
Ausnahme bis 1. Dezember
Zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf bis zum Ablauf des 1. Dezember gedüngt werden. Das betrifft vor allem Gemüsebaubetriebe mit Herbst- und Wintersätzen.
Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gilt die Sperrfrist vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Zusätzlich dürfen dort vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist mit flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
Festmist, Kompost und Phosphat
Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposte dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Dieselbe Sperrfrist gilt für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Verschiebung durch die Behörde
Die zuständige Stelle kann genehmigen, dass Beginn und Ende der Sperrfristen um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist bleibt dabei gleich. Solche Verschiebungen werden regional bekannt gegeben, etwa wegen Witterung. Prüfen Sie die Veröffentlichungen Ihrer Landwirtschaftskammer oder Landesstelle.
Weitere Regeln im Herbst
Die Sperrfristen sind nicht die einzige Grenze. Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden aufgebracht werden. An Gewässern gelten Mindestabstände, in der Regel mindestens 4 Meter zur Böschungsoberkante, mit Grenzstreueinrichtung mindestens 1 Meter; für die Konditionalität verlangt GLÖZ 4 zusätzlich mindestens 3 Meter. Die Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aus organischen Düngemitteln im Betriebsdurchschnitt gilt über das ganze Jahr.
Belastete Gebiete
Für nitratbelastete Gebiete, die sogenannten roten Gebiete, galten nach § 13a DüV und den Landesverordnungen strengere Regeln, auch bei den Sperrfristen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 Teile der bayerischen Ausführungsverordnung zur DüV, insbesondere die Gebietsausweisung, für unwirksam erklärt. Nach der Broschüre der Landwirtschaftskammer NRW werden die verschärften Landesvorgaben in belasteten Gebieten deshalb bei der Konditionalität bis auf Weiteres nicht kontrolliert; Neuregelungen werden im Laufe des Jahres 2026 erwartet. Die Kammer rät, die bisherigen Regeln im Interesse des Gewässerschutzes weiter einzuhalten. Ob in Ihrem Land eine Landesdüngeverordnung gilt, klären Sie mit der zuständigen Stelle.
Typische Fehler
- Gülle nach dem Drusch auf Stoppel ohne folgende Aussaat ausgebracht
- Zwischenfrucht nach dem 15. September gesät und trotzdem gedüngt
- zu Wintergerste nach Raps statt nach Getreide gedüngt
- 60 kg Gesamtstickstoff eingehalten, aber mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff aufgebracht
- Sperrfrist ab einem festen Datum statt ab der Ernte gerechnet
- Düngung im Herbst nicht binnen 14 Tagen aufgezeichnet
Dokumentation im Herbst
Damit sich eine Herbstdüngung bei einer Kontrolle nachvollziehen lässt, sollten folgende Angaben zusammen vorliegen:
- Erntedatum der letzten Hauptfrucht auf dem Schlag
- Aussaatdatum der Folgekultur oder Zwischenfrucht
- Vorfrucht bei Wintergerste
- Düngung mit Datum, Stoff, Menge, Gesamtstickstoff und Ammonium- oder verfügbarem Stickstoff, aufgezeichnet spätestens 14 Tage nach der Maßnahme
- Nährstoffgehalte des organischen Düngers aus Analyse oder Richtwert
Sperrfristen in PhytAI
PhytAI verknüpft Ernte, Aussaat und Düngung je Schlag im selben Kulturverlauf. Bei einer Düngung erfasst PhytAI Gesamtstickstoff und Phosphat als Pflichtangaben, bei organischen Düngern zusätzlich den verfügbaren Stickstoff, und prüft den Abgleich mit der Düngebedarfsermittlung. Die 14-Tage-Frist wird für Entwürfe angezeigt. So liegen Erntedatum, Aussaat der Zwischenfrucht und Herbstdüngung für eine Kontrolle nebeneinander. Die Bewertung, ob eine Ausnahme greift und ob die Behörde Fristen verschoben hat, bleibt beim Betrieb.
Häufige Fragen
Darf ich nach Getreide Gülle zu einer Zwischenfrucht ausbringen? Ja, bis zum 1. Oktober, wenn die Zwischenfrucht bis 15. September gesät wurde, ein Düngebedarf besteht und höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
Gilt die Sperrfrist auch für Kompost? Für Kompost gilt die Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar.
Beginnt die Sperrfrist bei Mais erst nach dem Häckseln? Die Sperrfrist auf Ackerland beginnt, wenn die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 6 Düngeverordnung, abgerufen am 17.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 10 Düngeverordnung, abgerufen am 17.09.2026
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen der Konditionalität 2026, Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 17.09.2026
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.