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Pflichten

Pflanzenpass für Baumschule und Jungpflanzen: Pflichten und Nachweise

Wer Pflanzen zum Anpflanzen handelt, braucht Registrierung und Pflanzenpass. Welche Pflichten gelten, was auf dem Pass steht und was drei Jahre aufzubewahren ist.

PhytAI-RedaktionVeröffentlicht 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht: Pflanzen zum Anpflanzen und ausdrücklich genanntes Saatgut brauchen beim Verbringen innerhalb der EU einen Pflanzenpass.
  • Ausnahme: Die direkte Abgabe an Endnutzer ist ausgenommen, nicht aber der Fernabsatz und nicht die Abgabe in Schutzgebiete.
  • Ausstellen: nur durch registrierte Unternehmer, die dazu von der zuständigen Behörde ermächtigt sind.
  • Registrierung: Änderungen innerhalb von 30 Tagen melden, Registrierungsdaten jährlich bis 30. April aktualisieren.
  • Aufzeichnungen: Zu- und Auslieferungen je Handelseinheit sowie Untersuchungen mindestens drei Jahre aufbewahren.
  • Pass: rechteckiges Etikett mit EU-Flagge, „Plant Passport“ und den Feldern A bis D.

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Seit Dezember 2019 gilt in der EU das neue Pflanzengesundheitsrecht mit der Verordnung (EU) 2016/2031. Für Baumschulen, Jungpflanzenbetriebe, Staudengärtnereien und Obstbaubetriebe mit eigener Vermehrung hat es spürbare Folgen: Nahezu alle Pflanzen zum Anpflanzen brauchen beim Verbringen innerhalb der EU einen Pflanzenpass, und wer ihn ausstellt, muss registriert und ermächtigt sein, seine Bestände überwachen und Warenströme dokumentieren. Dieser Artikel fasst zusammen, was gilt, was auf dem Pass steht und welche Aufzeichnungen Sie drei Jahre vorhalten müssen.

Welche Ware einen Pflanzenpass braucht

Nach den Informationen des Pflanzenschutzdienstes Brandenburg umfasst die Pflanzenpasspflicht alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie ausdrücklich aufgeführtes Saatgut. Dazu gehören Gehölze, Obstgehölze, Stauden, Jungpflanzen von Gemüse und Zierpflanzen, Topfpflanzen zum Auspflanzen und Knollen oder Zwiebeln zum Anpflanzen.

Kein Pflanzenpass ist nötig, wenn Ware direkt an Endnutzer abgegeben wird, etwa im Hofverkauf an Privatkunden. Diese Ausnahme gilt nicht beim Fernabsatz, also beim Versand nach Online- oder Telefonbestellung, und nicht, wenn der Empfänger in einem Schutzgebiet liegt. Auch Verbringungen innerhalb eines Betriebsgeländes oder zwischen nahe gelegenen Standorten desselben registrierten Unternehmers brauchen keinen Pass.

Registrierung

Nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die Behörden ein amtliches Register. Registriert sein müssen unter anderem Unternehmer, die Pflanzenpässe ausstellen dürfen, Exporteure mit Pflanzengesundheitszeugnissen und Importeure pflanzenpasspflichtiger Ware. Der Pflanzenschutzdienst Brandenburg nennt als laufende Pflichten:

  • Änderungen der Unternehmensangaben innerhalb von 30 Tagen melden
  • Registrierungsdaten, etwa Tätigkeiten, Standorte und Pflanzengattungen, jährlich bis zum 30. April aktualisieren
  • Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit je Handelseinheit führen
  • diese Aufzeichnungen drei Jahre aufbewahren

Kleine Mengen, die direkt an private Endnutzer abgegeben werden, lösen keine Registrierungspflicht aus, außer im Fernabsatz.

Pflichten vor dem Ausstellen

Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgestellt. Die Ermächtigung setzt Kenntnisse der Vorschriften, der Untersuchungsverfahren und der Maßnahmen gegen Schadorganismen voraus. Vor dem Ausstellen gilt nach den Angaben des Pflanzenschutzdienstes Brandenburg:

  • Produktionsprozesse und Warenbewegungen überwachen
  • risikobasiert und zu geeigneten Zeitpunkten auf geregelte Schadorganismen untersuchen
  • Untersuchungen durch geschultes Personal durchführen lassen
  • Untersuchungen mit Datum und Ergebnis mindestens drei Jahre aufbewahren

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beschreibt ergänzend die Pflicht, kritische Punkte im Betrieb festzulegen und zu überwachen. Wird ein Befall festgestellt oder sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, darf kein Pass ausgestellt werden, und bereits ausgestellte Pässe sind ungültig zu machen; die Behörde ist zu informieren.

Was auf dem Pflanzenpass steht

Der Pflanzenpass ist ein rechteckiges Etikett, dessen Aufbau die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 festlegt. Oben links steht die EU-Flagge, oben rechts „Pflanzenpass / Plant Passport“. Darunter folgen:

  • A: botanischer Name der Art, wahlweise mit Sorte
  • B: Registriernummer des ausstellenden Unternehmers, beginnend mit dem Ländercode, etwa DE
  • C: Rückverfolgbarkeitscode, ein Buchstaben-, Zahlen- oder alphanumerischer Code für Sendung, Partie oder Handelseinheit
  • D: Ursprungsland als Ländercode oder Name des Drittlands

Die Angaben müssen unveränderlich und dauerhaft sein. Für das Verbringen in Schutzgebiete gibt es den Schutzgebiet-Pflanzenpass mit dem Zusatz „PZ“ und den Codes der betreffenden Schadorganismen.

Pflanzenpass ersetzen

Wird eine Handelseinheit geteilt oder neu zusammengestellt, darf der Pass ersetzt werden, wenn die Rückverfolgbarkeit gewahrt bleibt, die pflanzengesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind und sich die Eigenschaften der Ware nicht verändert haben. Der ursprüngliche Pass ist drei Jahre aufzubewahren.

Rückverfolgbarkeit in der Praxis

Die Kernfrage bei einer Kontrolle lautet: Woher kommt diese Partie, und wohin ist sie gegangen? Dafür braucht jede Partie eine eindeutige Kennung, die auf dem Pass als Rückverfolgbarkeitscode erscheint. Hilfreich ist, je Partie festzuhalten:

  • Zugang mit Lieferant, Datum, Menge und Pflanzenpass des Lieferanten
  • eigene Vermehrung mit Mutterpflanzen, Datum und Menge
  • Untersuchungen mit Datum, Prüfer und Ergebnis
  • Abgänge mit Empfänger, Datum, Menge und ausgestelltem Pass
  • Vernichtungen mit Grund und Menge

Mengen sollten sich schließen: Zugang und eigene Vermehrung minus Abgänge und Vernichtung ergeben den Bestand.

Typische Fehler

  • Versand an Privatkunden nach Online-Bestellung ohne Pflanzenpass
  • Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pass, aber keine Partie mit diesem Code in den Aufzeichnungen
  • Untersuchung durchgeführt, aber ohne Datum und Ergebnis dokumentiert
  • jährliche Aktualisierung zum 30. April versäumt
  • Handelseinheiten geteilt, Ursprungspass nicht aufbewahrt

So gehen Sie im Betrieb vor

  1. Registrierung prüfen: Stimmen Tätigkeiten, Standorte und Gattungen? Termin 30. April eintragen.
  2. Partien kennzeichnen: Jede Partie erhält einen eindeutigen Code.
  3. Kontrollpunkte festlegen: Wo und wann wird auf welche Schadorganismen untersucht?
  4. Warenfluss erfassen: Zugang, Vermehrung, Abgang und Vernichtung je Partie.
  5. Aufbewahrung sichern: Aufzeichnungen, Untersuchungen und ersetzte Pässe drei Jahre aufheben.

Pflanzengesundheit in PhytAI

PhytAI führt Partien mit Bewegungen: erzeugt, erhalten, ausgeliefert und vernichtet, mit Bestand je Partie. Untersuchungen werden mit Datum und Ergebnis erfasst, frei, verdächtig oder befallen. Ein Pass lässt sich vorbereiten, wenn die letzte Untersuchung der Partie frei war; PhytAI zeigt das Datum, damit der Aussteller den Abstand selbst beurteilt. Das Etikett wird mit den Feldern A bis D erzeugt, bei Schutzgebieten mit „PZ“ und den Schadorganismen-Codes. Kontrollpunkte erinnern an fällige Prüfungen, die jährliche Aktualisierung zum 30. April erscheint als Hinweis, und alle Aufzeichnungen werden mit drei Jahren Aufbewahrung geführt. Bei Befall weist PhytAI auf die Ungültigkeit ausgestellter Pässe hin. Die Ermächtigung und die Entscheidung über den Pass bleiben beim Betrieb.

Häufige Fragen

Braucht Ware für den eigenen Hofladen einen Pflanzenpass? Bei direkter Abgabe an private Endnutzer vor Ort nicht. Beim Versand nach Bestellung schon.

Wie lange ist ein Pflanzenpass gültig? Der Pass begleitet die Handelseinheit. Entscheidend ist, dass die Ware beim Ausstellen die Anforderungen erfüllt und rückverfolgbar bleibt.

Wo bekomme ich die Ermächtigung? Beim Pflanzenschutzdienst Ihres Landes, der auch das Register führt.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.

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