Düngebedarfsermittlung nach DüV: Aufbau, Fristen, typische Fehler
Was die Düngebedarfsermittlung nach § 4 DüV enthält, wann Bodenproben nötig sind, welche Fristen für Aufzeichnung und Jahressumme gelten und wer ausgenommen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor der Düngung: Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit ermitteln und aufzeichnen (§ 3, § 4, § 10 Abs. 1 DüV).
- Stickstoff: Bedarfswert aus Anlage 4 mit Zu- und Abschlägen, unter anderem für das Ertragsniveau, den Nmin-Gehalt des Bodens, die Humusversorgung, organische Düngung des Vorjahres und Vorfrüchte.
- Phosphat: Bedarf nach erwarteter Abfuhr; Bodenuntersuchung auf Phosphat mindestens alle sechs Jahre je Schlag ab einem Hektar.
- Nach der Düngung: Aufzeichnung spätestens 14 Tage nach jeder Maßnahme, betriebliche Zusammenstellung bis 31. März des Folgejahres.
- Aufbewahrung: sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres.
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Bevor auf einem Schlag wesentliche Nährstoffmengen ausgebracht werden, verlangt die Düngeverordnung (DüV) eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat. Sie ist die Obergrenze für die Düngung und Grundlage jeder Kontrolle. Dieser Artikel erklärt, wie die Ermittlung aufgebaut ist, welche Aufzeichnungen dazugehören und wo Betriebe häufig stolpern.
Aufbau der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung
Für Ackerland und Gemüse legt § 4 Abs. 1 DüV den Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze fest. Die Rechnung folgt einem festen Schema:
- Stickstoffbedarfswert der Kultur aus Anlage 4 (Tabelle 2 für Ackerkulturen, Tabelle 4 für Gemüse) bei einem festgelegten Ertragsniveau.
- Zu- oder Abschlag für das Ertragsniveau: Grundlage ist der durchschnittliche Ertrag der letzten fünf Jahre.
- Abzug des verfügbaren Stickstoffs im Boden (Nmin): durch Untersuchung repräsentativer Proben oder über Richtwerte beziehungsweise Berechnungsverfahren der zuständigen Stelle.
- Abschlag für die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat, zum Beispiel bei hohem Humusgehalt.
- Abschlag für organische Düngung des Vorjahres: 10 % des im Vorjahr mit organischen Düngern aufgebrachten Gesamtstickstoffs.
- Abschlag für Vor- und Zwischenfrüchte nach Anlage 4 Tabelle 7.
Das Ergebnis ist der Stickstoffdüngebedarf in kg N je Hektar. Er darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, etwa wenn sich nachträglich ein höherer Bedarf ergibt; auch das ist zu begründen und aufzuzeichnen.
Für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt § 4 Abs. 2 DüV mit eigenen Tabellen in Anlage 4, einschließlich der Stickstoffbindung durch Leguminosen.
Besonderheit Gemüse
Folgt Gemüse auf Gemüse, ist der Nmin-Gehalt laut § 4 Abs. 4 DüV jährlich durch Untersuchung zu ermitteln. Richtwerte reichen dann nicht.
Phosphat
Der Phosphatbedarf richtet sich nach dem Bedarf des Bestands bei erwartetem Ertrag, den Nährstoffgehalten nach Anlage 7 und dem im Boden verfügbaren Phosphat. Dafür verlangt § 4 Abs. 4 DüV eine repräsentative Bodenuntersuchung mindestens alle sechs Jahre für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen der Fruchtfolge. Auf hoch versorgten Böden ist die Phosphatdüngung begrenzt.
Was aufgezeichnet werden muss
Vor der Düngung (§ 10 Abs. 1 DüV):
- der ermittelte Düngebedarf mit den Grundlagen der Berechnung
- Bodenwerte und die Methoden, mit denen sie ermittelt wurden
- Gründe, wenn der Bedarf überschritten wird
Nach jeder Düngung, spätestens 14 Tage später (§ 10 Abs. 2 DüV):
- Bezeichnung und Größe des Schlags oder der Bewirtschaftungseinheit
- Art und Menge des Düngers
- aufgebrachte Mengen an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen Düngern auch der verfügbare Stickstoff
Die Frist wurde zum 1. Januar 2025 von zwei auf 14 Tage verlängert, wie die Düngebehörde Niedersachsen mitteilt.
Bis 31. März des Folgejahres: die betriebliche Zusammenstellung des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes, die Anlage 5 der DüV beschreibt.
Wer ist ausgenommen?
§ 10 Abs. 3 DüV nimmt unter anderem Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen aus. Außerdem gilt die Aufzeichnungspflicht nicht für Betriebe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, ohne die ausgenommenen Flächen
- höchstens 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren
- nicht mehr als 750 kg Stickstoff je Betrieb aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Jahr
- keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern oder Gärresten von außen
Prüfen Sie die Ausnahme genau: Schon eine Bedingung, die nicht erfüllt ist, führt zur vollen Pflicht.
Rote Gebiete
In nitratbelasteten Gebieten nach § 13a DüV gelten zusätzliche Anforderungen. Die bekannteste ist die Verringerung des Stickstoffdüngebedarfs um 20 % in der Summe des Betriebs für die Flächen in diesen Gebieten, mit Ausnahmen für besonders gewässerschonend wirtschaftende Betriebe. Welche Flächen betroffen sind, legen die Länder fest.
Typische Fehler
- Ermittlung nach der Düngung erstellt: Die Ermittlung muss vor der ersten Düngung vorliegen.
- Ertragsniveau nicht belegt: Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre muss nachvollziehbar sein.
- Organische Düngung des Vorjahres vergessen: Der Abschlag von 10 % wird häufig übersehen.
- Alte Bodenuntersuchung: Phosphatwerte älter als sechs Jahre tragen die Ermittlung nicht mehr.
- Jahressumme fehlt: Die Zusammenstellung bis 31. März wird oft erst bei einer Kontrolle erstellt.
- Keine Neuermittlung: Ändern sich Kultur oder Ertragserwartung, sollte die Ermittlung angepasst und begründet werden.
Stoffstrombilanz und Nährstoffvergleich
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde 2025 aufgehoben. Der frühere Nährstoffvergleich mit Kontrollwert ist bereits mit der DüV-Novelle 2020 entfallen und wurde durch die Zusammenstellung nach Anlage 5 ersetzt. Mehr dazu im Artikel Stoffstrombilanz abgeschafft.
Düngebedarfsermittlung in PhytAI
PhytAI rechnet den Stickstoffbedarf nach Anlage 4 für Acker- und Gemüsekulturen sowie Grünland und speichert die Rechnung mit der Rechtsgrundlage je Zeile. Zuschläge werden als Höchstwerte, Abschläge als Mindestwerte behandelt; eine Neuermittlung verlangt eine Begründung. Beim Düngen gleicht PhytAI mit dem ermittelten Bedarf ab, die Frist von 14 Tagen erscheint als Hinweis, und die Zusammenstellung nach Anlage 5 entsteht aus den Aufzeichnungen. Die Bewertung im Einzelfall bleibt beim Betrieb und der Beratung.
Häufige Fragen
Brauche ich jedes Jahr eine Nmin-Probe? Nicht zwingend. Die DüV erlaubt neben der Untersuchung auch Richtwerte oder Berechnungsverfahren der zuständigen Stelle. Bei Gemüse nach Gemüse ist die Untersuchung Pflicht.
Gilt die Ermittlung je Schlag? Je Schlag oder je Bewirtschaftungseinheit, also für zusammengefasste Flächen mit vergleichbaren Bedingungen.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufheben? Sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 4 DüV – Ermittlung des Düngebedarfs, abgerufen am 16.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 10 DüV – Aufzeichnungen, abgerufen am 16.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: Anlage 5 DüV, abgerufen am 15.09.2026
- Düngebehörde Niedersachsen: Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüV, abgerufen am 13.09.2026
- Düngebehörde Niedersachsen: Inhalte der Düngeverordnung vom 30.04.2020, abgerufen am 15.09.2026
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.