Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von PhytAI durch Unternehmen. PhytAI wird von der CannAI Solutions UG (haftungsbeschränkt), Kirchenweg 7, 24340 Eckernförde (im Folgenden „Anbieter“) betrieben. Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software PhytAI (Web-Anwendung, mobile App, Schnittstellen und zugehörige Leistungen) zwischen dem Anbieter und dem Kunden.
- PhytAI richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, Beratungsunternehmen und Forschungseinrichtungen. Verbraucher können PhytAI nicht nutzen. Der Kunde bestätigt bei der Bestellung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
- Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
- Die Parteien bedingen die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB ab (§ 312i Abs. 2 BGB). Der Anbieter hält diese Bedingungen, den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Bestelldaten in der App abrufbar und speicherbar bereit.
§ 2 Leistung
- Der Anbieter stellt PhytAI als Software-as-a-Service über das Internet bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die der Anbieter mit Versionsstand in der App bereithält und die dem Kunden bei der Bestellung angezeigt wird; alle Pakete enthalten denselben Funktionsumfang und unbegrenzt viele Nutzer je Betrieb. Übergabepunkt ist der Ausgang des Netzanschlusses, über den der Anbieter seine Server mit dem Internet verbindet.
- PhytAI unterstützt den Kunden beim Führen seiner betrieblichen Aufzeichnungen, etwa zu Pflanzenschutz, Düngung, Flächen und Nachweisen. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen sowie für die Einhaltung von Rechtsvorschriften bleibt beim Kunden. Berechnungen, Prüfhinweise und Verweise auf Rechtsvorschriften sind Hilfsmittel und keine Rechts- oder Fachberatung.
- PhytAI kann eine Funktion enthalten, die künstliche Intelligenz einsetzt: einen Assistenten, der Fragen zur Bedienung aus dem Handbuch beantwortet. Ob er freigegeben ist, sagt die Leistungsbeschreibung. Ist er freigegeben, ist seine Bereitstellung in der beschriebenen Arbeitsweise geschuldet: Der Assistent antwortet aus dem Handbuch und nennt die Fundstellen. Befunde aus Bildauswertungen („Bildhinweise“) sind eine Vorschaufunktion im Beta-Programm: PhytAI nimmt Befunde entgegen, die der Kunde von Hand erfasst oder über die Schnittstelle aus einem Bildmodell seiner Wahl einliefert, und zeigt sie mit der mitgelieferten Zuverlässigkeit (niedrig, mittel, hoch) an; ein eigenes Bildmodell betreibt der Anbieter derzeit nicht. Assistent und Bildhinweise liefern Vorschläge, die eine Person bewertet; eine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung trifft PhytAI nicht. Der Anbieter weist in der Oberfläche darauf hin, wo ein KI-System antwortet. Nicht Gegenstand der Leistung sind eine bestimmte Erkennungs- oder Trefferquote und die fachliche Bewertung des Einzelfalls. Bekämpfungsschwellen und fachliche Vorgaben setzt der zuständige Pflanzenschutzdienst, nicht PhytAI.
- Der Anbieter bezieht Daten und Karten Dritter (etwa Zulassungsdaten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Wetterdaten, Satellitendaten, Karten- und Luftbilddienste der Vermessungsverwaltungen) und gibt sie unverändert wieder. Gegenstand der Leistung ist die Wiedergabe dieser Daten mit Quelle und Abrufzeitpunkt, nicht ihre inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verfügbarkeit; diese liegen bei der jeweiligen Stelle. Stellt ein Dritter seinen Dienst ein, ändert ihn oder beschränkt er seine Nutzung, darf der Anbieter die betroffene Funktion anpassen oder durch eine gleichwertige ersetzen.
- Die Bereitstellung der Software über das Internet ist die Hauptleistung des Anbieters; er erbringt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote ist nicht vereinbart und wird nicht zugesichert. Nicht als Nichtverfügbarkeit zählen angekündigte Wartungsfenster, Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters einschließlich Ausfällen von Vorleistungen Dritter, Angriffe auf die Infrastruktur sowie Ausfälle der Internetverbindung oder der Endgeräte des Kunden. Wartungen kündigt der Anbieter nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden vorher in der App an.
- Funktionen, die der Anbieter in der App als Beta oder Vorschau kennzeichnet, stellt er zum Ausprobieren ohne Verfügbarkeitszusage und ohne Gewährleistung bereit; er kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Absatz 7 bleibt unberührt.
- Der Anbieter entwickelt PhytAI fort und darf Funktionen ändern oder ergänzen, solange der vertragliche Kernnutzen erhalten bleibt. Wesentliche Einschränkungen kündigt er mindestens sechs Wochen vorher an; der Kunde kann in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
§ 3 Testphase
- Neue Kunden können PhytAI 30 Tage kostenlos und ohne Angabe von Zahlungsdaten testen. Die Testphase beginnt mit dem Anlegen der Organisation und endet automatisch; ein kostenpflichtiger Vertrag entsteht nur durch eine ausdrückliche Paketwahl.
- Diese Bedingungen und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung gelten ab dem Anlegen der Organisation und damit auch während der Testphase.
- Nach Ablauf der Testphase ohne Paketwahl bleiben Daten und Export erreichbar; der Anbieter kann neue Erfassungen auf lesenden Zugriff beschränken. Hat der Kunde 90 Tage nach Ablauf der Testphase kein Paket gewählt, kann der Anbieter die Organisation nach Ankündigung per E-Mail mit einer Frist von 30 Tagen löschen; § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 4 Vertragsschluss, Pakete und Preise
- Der Vertrag über ein kostenpflichtiges Paket kommt zustande, wenn der Kunde in der App ein Paket wählt und der Anbieter die Bestellung per E-Mail bestätigt oder die Nutzung freischaltet.
- Die Pakete richten sich nach der bewirtschafteten Fläche des Betriebs (Freiland und geschützter Anbau zusammen). Maßgeblich sind die auf phytai.de zum Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichten Flächenstufen und Preise. Alle Preise verstehen sich je Betrieb und Jahr; die Preisliste nennt den Bruttopreis und den Nettopreis, Rechnungen weisen den Nettopreis und die gesetzliche Umsatzsteuer getrennt aus.
- Überschreitet die bewirtschaftete Fläche im Laufe des Vertrags die Stufe des gewählten Pakets, teilt der Kunde dies mit; das nächsthöhere Paket gilt ab dem folgenden Abrechnungszeitraum.
- Wechselangebot: Für Verträge, die bis zum 30. November 2026 geschlossen werden, läuft die erste Vertragsperiode bis zum 31. Dezember 2027 zum Preis eines Jahres; auf Wunsch übernimmt der Anbieter einmalig die Schlaggrenzen aus der bisherigen Software (Shape oder ISOXML) in die Organisation des Kunden. Für das Jahr 2028 gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Jahrespreis.
- Das Entgelt ist jährlich im Voraus zu zahlen, nach Wahl des Kunden per Rechnung oder per SEPA-Lastschrift. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang; mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung erfolgen über einen Zahlungsdienstleister; welcher das ist und welche Daten er erhält, steht in der Datenschutzerklärung.
- Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde ein SEPA-Firmenlastschrift- oder SEPA-Basislastschriftmandat. Der Anbieter kündigt jeden Einzug mindestens fünf Kalendertage vorher an (verkürzte Vorabankündigung); die Ankündigung kann mit der Rechnung erfolgen. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.
- Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter den Zugang nach Mahnung mit angemessener Frist auf lesenden Zugriff beschränken; die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB, bleiben unberührt.
- Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Preisänderungen teilt der Anbieter mindestens drei Monate vor Beginn der nächsten Vertragsperiode in Textform mit. Die Mitteilung gilt als Angebot, den Vertrag zum neuen Preis fortzusetzen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht bis zum Beginn der neuen Periode an, endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Periode; auf diese Folge weist der Anbieter in der Mitteilung hin.
- Geld-zurück: Erklärt der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach dem Nutzungsstart (Datum der ersten Rechnung) in Textform, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will, endet der Vertrag sofort und der Anbieter erstattet das für die laufende Periode gezahlte Entgelt vollständig. § 7 Abs. 4 und 5 gelten für die Daten.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Laufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Eine E-Mail an legal@cannai.io genügt; der Anbieter bestätigt den Eingang.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Nach Vertragsende kann der Kunde seine Daten 30 Tage lang abrufen; danach gilt § 7 Abs. 5. Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter gilt § 7a.
§ 6 Pflichten des Kunden
- Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, richtet Zugänge nur für Personen seines Betriebs oder von ihm beauftragte Personen ein und entzieht sie, wenn die Berechtigung endet. Er informiert den Anbieter unverzüglich über einen Missbrauchsverdacht.
- Der Kunde stellt sicher, dass er die Daten, die er in PhytAI erfasst, verarbeiten darf, insbesondere personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Beratern, Lieferanten und Abnehmern. Er erfasst keine Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO; PhytAI ist dafür nicht ausgelegt.
- Unterliegt der Kunde der Mitbestimmung, verantwortet er die Einhaltung der dafür geltenden Pflichten, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Auditprotokoll hält zu jeder Änderung Zeitpunkt und handelnde Person fest.
- Der Kunde nutzt PhytAI nicht für rechtswidrige Zwecke, greift nicht in den Betrieb der Software ein und versucht nicht, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen oder Daten anderer Organisationen einzusehen.
- Der Kunde sorgt für die Aufbewahrung seiner aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen über das Vertragsende hinaus, insbesondere durch den Export nach § 7 Abs. 3 und dessen Aufbewahrung außerhalb von PhytAI.
- Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Kunde Absatz 2, 3 oder 4 verletzt hat, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche und führt ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis herbei.
§ 7 Daten, Auftragsverarbeitung und Export
- Die in PhytAI erfassten Betriebsdaten bleiben in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter nutzt sie nur zur Erbringung der vertraglichen Leistung.
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; er ist Bestandteil des Vertrags, kommt mit dem Anlegen der Organisation zustande und nennt die Unterauftragsverarbeiter und die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- Der Kunde kann seine Organisation jederzeit als ZIP-Archiv exportieren. Es enthält alle Aufzeichnungs- und Stammdatentabellen als maschinenlesbare JSON-Datei und zusätzlich je Tabelle als CSV, die Pflanzenschutz- und Düngeaufzeichnungen im Aufzeichnungsformat sowie die gespeicherten Dateien und Fotos. Einzelne Aufzeichnungen sind zusätzlich als CSV, XLSX oder PDF verfügbar.
- Für den Export gelten technische Grenzen, die der Anbieter in der App und in der dem Archiv beiliegenden Beschreibung ausweist: höchstens 50.000 Zeilen je Tabelle, höchstens 200 MB Dateien und Fotos je Archiv, höchstens fünf Archive je Tag, Bereitstellung des Archivs zum Herunterladen für 24 Stunden. Nicht enthalten sind Daten, die der Anbieter nur zur Bereitstellung des Dienstes führt (Mitteilungen und deren Lesestand, Wetter- und Satellitenzwischenspeicher, Exportverwaltung). Wird eine Grenze erreicht, weist das Archiv dies aus; der Kunde kann den betroffenen Zeitraum in mehreren Archiven abrufen. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage in Textform die von einer Grenze betroffenen Daten in anderer Form bereit.
- Nach Löschung der Organisation durch den Kunden oder nach Ablauf der Fristen in § 3 und § 5 löscht der Anbieter alle Daten und Dateien der Organisation; die Löschung wird nach einer Frist von 30 Tagen ausgeführt, in der sie zurückgenommen werden kann und in der die Organisation weiter nutzbar bleibt. Sicherungskopien werden mit Ablauf ihrer Aufbewahrung von 14 Tagen überschrieben.
- Der Anbieter darf technische Nutzungsdaten ohne Personen- und Betriebsbezug auswerten, um die Software zu verbessern und zu sichern. Fotos und Betriebsdaten für das Training von Modellen nutzt er nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
§ 7a Wechsel des Anbieters
- Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes oder auf eine eigene Infrastruktur zu wechseln oder alle exportierbaren Daten löschen zu lassen. Er leitet den Wechsel durch eine Mitteilung in Textform ein; die Frist hierfür beträgt höchstens zwei Monate.
- Exportierbar sind die in § 7 Abs. 3 genannten Daten und Dateien in den dort genannten Formaten, mit den in § 7 Abs. 4 genannten Grenzen und der dort geregelten Bereitstellung in anderer Form. Weitere digitale Vermögenswerte des Kunden hält der Anbieter nicht vor.
- Die Übergangsfrist für den Wechsel beträgt 30 Kalendertage ab Eingang der Mitteilung. Ist der Wechsel in dieser Frist technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen mit, begründet es und benennt eine verlängerte Frist von höchstens sieben Monaten.
- Nach Ablauf der Übergangsfrist kann der Kunde seine Daten weitere 30 Tage abrufen. Danach löscht der Anbieter alle exportierbaren Daten; § 7 Abs. 5 gilt für die Sicherungskopien.
- Der Anbieter unterstützt den Wechsel, stellt auf Anfrage Informationen zu Verarbeitungsorten, Formaten und Schnittstellen bereit und erhebt für den Wechsel kein Entgelt.
- Dieser Paragraf setzt die Artikel 23 bis 31 der Verordnung (EU) 2023/2854 um. Soweit dort Rechte des Kunden zwingend weiter reichen, gelten sie unabhängig von dieser Regelung.
§ 8 Nutzungsrechte
- Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare Recht, PhytAI für seinen Betrieb zu nutzen. Er darf Zugänge für von ihm beauftragte Beraterinnen und Berater, Lohnunternehmen und Prüfer einrichten, die PhytAI ausschließlich für den Betrieb des Kunden und unter dessen Verantwortung nutzen. Im Übrigen sind die Weitergabe an Dritte, die Nutzung für mehrere Betriebe unter einer Organisation und das Reverse Engineering nicht gestattet, soweit das Gesetz nichts anderes erlaubt.
- Der Anbieter versichert, dass die vertragsgemäße Nutzung von PhytAI nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzt. Wird gegen den Kunden deswegen ein Anspruch erhoben, unterrichtet er den Anbieter unverzüglich, überlässt ihm die Rechtsverteidigung und trifft ohne dessen Zustimmung kein Anerkenntnis. Der Anbieter kann in diesem Fall nach seiner Wahl PhytAI ändern, die erforderlichen Rechte beschaffen oder den Vertrag gegen Erstattung des auf die Restlaufzeit entfallenden Entgelts beenden. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 9.
- Der Anbieter darf den Kunden nach dessen Zustimmung als Referenz nennen.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
- Es gilt Mietrecht, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Der Anbieter beseitigt Mängel der Software in angemessener Frist.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an. Das Recht zur Minderung nach § 536 BGB setzt die Anzeige voraus und besteht für den Zeitraum ab ihrem Zugang. § 536b BGB bleibt unberührt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, je Vertragsjahr höchstens auf das Dreifache des für dieses Jahr vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch auf 25.000 Euro. Für Schäden aus der Verletzung von Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit gilt abweichend eine Höchstgrenze von 250.000 Euro je Vertragsjahr. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit ein Schaden darauf beruht, dass der Kunde Angaben fehlerhaft oder unvollständig erfasst hat, dass er eine eigene fachliche Entscheidung auf Grundlage von Berechnungen, Prüfhinweisen, Hinweisen der KI-Funktionen oder Daten Dritter getroffen hat, oder dass eine Behörde an die vom Kunden geführten Aufzeichnungen anknüpft, liegt darin keine Pflichtverletzung des Anbieters. Absatz 4 bleibt unberührt.
- Für einen Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der auch dann eingetreten wäre, wenn der Kunde seine Daten in angemessenen Abständen gesichert hätte. Die Sicherungen des Anbieters und dessen Pflichten aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung bleiben davon unberührt.
- Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 4 und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Diese Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 10 Änderungen dieser Bedingungen
- Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen einer geänderten Rechtslage, einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, einer behördlichen Anordnung oder deshalb erforderlich ist, weil ein für die Leistung erforderlicher Dienst eines Dritten eingestellt, geändert oder in seiner Nutzung beschränkt wird, die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Kunden verschiebt und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
- Änderungen, die die Hauptleistungspflichten, das Entgelt oder die Haftung betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
- Änderungen nach Absatz 1 kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an und weist dabei gesondert auf die Änderung, das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die geänderten Bedingungen. Widerspricht er, kann jede Partei den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Kiel. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht, das sie nicht zu vertreten hat und dessen Folgen sie mit zumutbarem Aufwand nicht abwenden kann; dazu zählen Naturkatastrophen, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Ausfälle des Strom- oder Telekommunikationsnetzes und großflächige Angriffe auf die Infrastruktur des Internets. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt, soweit die Leistung erbracht wird. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
- Der Kunde kann diesen Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters übertragen. Der Anbieter darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Betriebsübergangs oder einer Umwandlung auf einen Rechtsnachfolger übertragen; er teilt dies mindestens vier Wochen vorher in Textform mit, und der Kunde kann in diesem Fall bis zum Wirksamwerden kündigen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.