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Pflichten

Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel: Restmengen und Entsorgung

Endet eine Zulassung, gelten meist 6 Monate Abverkauf und 18 Monate Aufbrauch. Wie Sie Fristen prüfen, Restmengen lagern und abgelaufene Mittel entsorgen.

PhytAI-RedaktionVeröffentlicht 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Regel: Endet eine Zulassung, darf das Mittel in der Regel noch 6 Monate verkauft und insgesamt bis zu 18 Monate nach Zulassungsende angewendet werden (Art. 46 VO (EG) Nr. 1107/2009).
  • Ausnahme: Wird eine Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes entzogen, gibt es keine Fristen.
  • Maßgeblich: die vom BVL festgesetzte Frist für das konkrete Mittel, nachzulesen in der Online-Datenbank und der Übersichtsliste des BVL.
  • Nach Ablauf: Mittel mit nicht mehr genehmigtem Wirkstoff und abgelaufener Aufbrauchfrist sind nach § 15 PflSchG unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen.
  • Bis zur Entsorgung: gekennzeichnet und erkennbar getrennt lagern.
  • Leere Verpackungen: über das Rücknahmesystem PAMIRA kostenlos zurückgeben.

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Jedes Jahr enden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, weil Wirkstoffe nicht erneuert werden, Hersteller Zulassungen nicht verlängern oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Zulassungen widerruft. In vielen Lagern stehen dann noch angebrochene Kanister. Die Fragen lauten: Wie lange darf ich das Mittel noch anwenden, wie lagere ich es bis dahin, und was passiert danach? Im Herbst, wenn Lager aufgeräumt und Mittel für die nächste Saison bestellt werden, lohnt sich der Blick auf die Fristen. Dieser Artikel erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie Restmengen sauber handhaben.

Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist

Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlaubt, bei Entzug oder Nichterneuerung einer Zulassung eine Frist für Verkauf und Vertrieb sowie eine Frist für Beseitigung, Lagerung und Verwendung vorhandener Bestände festzusetzen. Nach der Darstellung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) beträgt die Abverkaufsfrist höchstens 6 Monate und die Aufbrauchfrist höchstens 18 Monate ab Zulassungsende, also 6 Monate Verkauf plus 12 weitere Monate Anwendung.

Die LfL nennt ein Beispiel: Endet eine Zulassung am 31.12.2023, darf das Mittel bis 30.06.2024 verkauft und bis 30.06.2025 angewendet werden.

Wichtig ist die Ausnahme: Wird die Zulassung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt entzogen, werden keine Fristen gewährt. Dann darf das Mittel weder verkauft noch angewendet werden.

Wo Sie die Fristen finden

Die Fristen sind nicht pauschal, sondern werden je Mittel festgesetzt. Das BVL veröffentlicht sie:

  • in der Online-Datenbank der Pflanzenschutzmittel, wo auch beendete Zulassungen mit Abverkaufs- und Aufbrauchfrist geführt werden
  • in der Übersichtsliste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel; die Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verweist auf das Kapitel „Beendete Zulassungen mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten“

Prüfen Sie jedes Mittel im Lager einzeln. Ein Handelsname kann mehrere Zulassungsnummern haben, und Parallelimporte haben eigene Einträge.

Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist

Auch innerhalb der Aufbrauchfrist ist das Mittel nur so anzuwenden, wie es zugelassen war: für die zugelassenen Kulturen, mit den festgesetzten Aufwandmengen, Wartezeiten und Anwendungsbestimmungen. Die Anwendung wird wie jede andere aufgezeichnet, mit Zulassungsnummer. Hilfreich ist ein Vermerk, dass die Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist erfolgte. Welche Angaben dazugehören, steht in Pflanzenschutz-Aufzeichnung: Pflichtangaben.

Planen Sie Restmengen bewusst ein. Ein Mittel, dessen Aufbrauchfrist im Frühjahr endet, lässt sich im Herbst oft nicht mehr sinnvoll einsetzen. Besser ist es, beim Einkauf auf die Zulassungsdauer zu achten und keine großen Vorräte kurz vor Zulassungsende anzulegen.

Nach Ablauf: Entsorgungspflicht

Nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes sind Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung nicht erneuert oder aufgehoben wurde, und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sowie verbotene Mittel nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern.

Die Broschüre der Landwirtschaftskammer NRW zur Konditionalität 2026 ergänzt: Ist zum Zeitpunkt einer Kontrolle noch keine ordnungsgemäße Entsorgung möglich gewesen, sind entsorgungspflichtige Mittel bis zum Entsorgungstermin gekennzeichnet und augenscheinlich getrennt zu lagern. Das gilt auch für Mittel, deren Aufbrauchfrist aus anderen Gründen abgelaufen ist.

Wie Sie entsorgen

Der Pflanzenschutzdienst Brandenburg nennt mehrere Wege:

  • zugelassene Entsorgungsunternehmen
  • Sammelaktionen des Industrieverbands Agrar
  • kommunale Sammelstellen der Landkreise
  • Schadstoffmobile für kleine Mengen

Gereinigte, leere Pflanzenschutzverpackungen können über die Initiative PAMIRA kostenlos an zahlreichen Sammelstellen zurückgegeben werden. Der Pflanzenschutzdienst rät, das Pflanzenschutzmittellager regelmäßig aufzuräumen.

Anforderungen an das Lager

Bei Konditionalitätskontrollen wird auch das Lager angesehen. Nach der Broschüre der Landwirtschaftskammer NRW gilt:

  • gegen unbefugten Zugriff gesichert, etwa abschließbarer Raum oder Schrank
  • Originalbehälter mit unversehrten, lesbaren Etiketten
  • trocken und frostfrei
  • gesichert gegen Abfluss und Versickern, etwa durch Auffangwanne oder geeignete Bodenbeschichtung ohne direkten Abfluss
  • ausreichende Belüftung in begehbaren Lagern
  • getrennt von Lebens- und Futtermitteln

Typische Fehler

  • Mittel nach Ablauf der Aufbrauchfrist „noch schnell“ aufgebraucht
  • Frist aus dem Gedächtnis angenommen statt in der Datenbank geprüft
  • widerrufenes Mittel ohne Frist wie ein auslaufendes behandelt
  • abgelaufene Kanister zwischen gültigen Mitteln im Regal
  • Restmengen umgefüllt, Etikett nicht mehr lesbar
  • leere Kanister im Hausmüll statt über PAMIRA

So gehen Sie im Betrieb vor

  1. Lager aufnehmen: jedes Mittel mit Zulassungsnummer und Menge erfassen.
  2. Fristen prüfen: Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfrist in der BVL-Datenbank nachsehen.
  3. Restmengen planen: Mittel innerhalb der Frist einsetzen, wo es fachlich sinnvoll ist.
  4. Aussortieren: Mittel nach Fristablauf kennzeichnen und getrennt lagern.
  5. Entsorgen: Termin bei Sammelaktion oder Entsorger vereinbaren, Beleg aufbewahren.

Aufbrauchfristen in PhytAI

PhytAI übernimmt das Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BVL mit Zulassungsende und Aufbrauchfrist. Bei einer Pflanzenschutz-Aufzeichnung prüft PhytAI das Anwendungsdatum gegen diese Angaben: Liegt es nach dem Zulassungsende, aber innerhalb der Aufbrauchfrist, erscheint ein Hinweis mit beiden Daten; ist auch die Aufbrauchfrist abgelaufen, wird die Anwendung deutlich markiert. Die Aufzeichnung selbst bleibt beim Betrieb, maßgeblich sind die Angaben des BVL.

Häufige Fragen

Darf ich ein Mittel in der Aufbrauchfrist noch kaufen? Nur solange die Abverkaufsfrist läuft, in der Regel 6 Monate nach Zulassungsende.

Gilt die Aufbrauchfrist auch für Lohnunternehmen? Die Frist bezieht sich auf das Mittel, nicht auf den Anwender. Auch ein Lohnunternehmen darf das Mittel nur innerhalb der Frist anwenden.

Was kostet die Entsorgung? Das hängt vom Entsorgungsweg ab. Fragen Sie beim Landkreis, beim Handel nach Sammelaktionen oder bei einem Entsorgungsunternehmen nach.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.

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