Saisonarbeitskräfte 2026: Arbeitszeit, Mindestlohn, 90-Tage-Regel
Für Erntehelfer gelten 2026 neue Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung. Was Betriebe zu Mindestlohn, Arbeitszeitaufzeichnung und Aufbewahrung wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestlohn: Nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, auch in Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau.
- Kurzfristige Beschäftigung: In landwirtschaftlichen Betrieben seit 2026 bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr statt drei Monate oder 70 Arbeitstage.
- Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeit.
- Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre, bereitzuhalten in Deutschland und in deutscher Sprache.
- EU-Bürger und Drittstaaten: EU-Arbeitskräfte können direkt eingestellt werden; für Drittstaaten gelten Vermittlungsabsprachen.
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Ohne Saisonarbeitskräfte gäbe es in Deutschland keine Spargel-, Erdbeer- oder Apfelernte und in vielen Gemüse- und Baumschulbetrieben keine Pflanzsaison. Mit den Arbeitskräften kommen Pflichten: Mindestlohn, Sozialversicherung und die Aufzeichnung der Arbeitszeit, die der Zoll prüfen kann. 2026 hat sich eine wichtige Grenze verschoben: Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft dürfen länger dauern. Dieser Artikel fasst zusammen, was gilt, was aufzuzeichnen ist und wie lange die Nachweise aufbewahrt werden.
Mindestlohn
Nach Angaben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gilt seit dem 1. Januar 2026 ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde für alle Beschäftigten in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Das gilt unabhängig davon, ob jemand kurzfristig, geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, und auch bei Akkord- oder Stücklohn: Am Ende muss je Arbeitsstunde mindestens der Mindestlohn erreicht werden. Genau dafür braucht es eine verlässliche Aufzeichnung der Arbeitszeit.
Kurzfristige Beschäftigung: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr zeitlich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Grundsätzlich liegt die Grenze bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Nach Angaben der Minijob-Zentrale wurden die Zeitgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe ab Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage je Kalenderjahr ausgeweitet. Das BMLEH bestätigt die neuen Grenzen.
Die Minijob-Zentrale weist auf zwei Punkte hin:
- Die erweiterten Grenzen gelten für landwirtschaftliche Betriebe nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige, darunter Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, Tierhaltung, Gemischtbetriebe und Dienstleistungen nach der Ernte.
- Bei Mischbetrieben mit mehreren Sparten kommt es darauf an, dass der Schwerpunkt in der Landwirtschaft liegt, gemessen an der Zahl der Beschäftigten oder der durchschnittlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr.
Die Einstufung des Betriebs und die richtige Meldung der Beschäftigten liegen beim Arbeitgeber. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Arbeitszeit aufzeichnen
§ 17 des Mindestlohngesetzes verpflichtet Arbeitgeber in den dort genannten Fällen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dazu gehören nach Angaben des Zolls Arbeitgeber in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter, ausgenommen Privathaushalte. Das BMLEH formuliert für die Landwirtschaft allgemein, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzeichnen müssen; ausgenommen sind nur enge Familienangehörige.
Für die Aufzeichnung gilt:
- Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
- Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
- Bereithaltung: Nach Angaben des Zolls sind die Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereitzuhalten
Sozialversicherung und Herkunft
Wer nicht kurzfristig beschäftigt ist, ist nach Angaben des BMLEH in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anzumelden, sofern deutsches Recht gilt. Für Beschäftigte aus anderen EU-Staaten kann über die Koordinierungsregeln der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 das Recht des Herkunftslandes gelten; das wird mit der Bescheinigung A1 belegt. EU-Bürger können direkt eingestellt werden. Für Saisonkräfte aus Drittstaaten bestehen Vermittlungsabsprachen, laut BMLEH derzeit mit Georgien und der Republik Moldau.
Unterweisung und Arbeitsschutz
Neue Arbeitskräfte müssen in ihre Tätigkeit und in den Arbeitsschutz eingewiesen werden, etwa beim Umgang mit Maschinen, Leitern, Messern oder behandelten Kulturen. Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, braucht einen Sachkundenachweis; nach § 9 Absatz 5 PflSchG sind unter anderem einfache Hilfstätigkeiten unter Aufsicht einer sachkundigen Person ausgenommen. Mehr dazu in Sachkundenachweis Pflanzenschutz. Wiederbetretungsfristen nach einer Pflanzenschutzmaßnahme ergeben sich aus der Zulassung des Mittels und sollten den Erntekolonnen bekannt sein.
Typische Fehler
- Arbeitszeiten nur als Tagessumme notiert, ohne Beginn und Ende
- Stundenzettel erst am Monatsende gesammelt, Frist von sieben Tagen verpasst
- 90-Tage-Grenze angenommen, obwohl der Betrieb überwiegend nicht landwirtschaftlich tätig ist
- Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr bei anderen Arbeitgebern nicht abgefragt
- Unterlagen nur in der Sprache der Beschäftigten oder nur im Ausland abgelegt
- Stücklohn gezahlt, ohne den Stundenlohn gegen den Mindestlohn zu prüfen
So gehen Sie im Betrieb vor
- Status klären: kurzfristig, geringfügig oder sozialversicherungspflichtig; Vorbeschäftigungen im Jahr abfragen.
- Zeiterfassung festlegen: Stempeluhr, App oder Stundenzettel mit Beginn, Ende und Pausen.
- Wöchentlich abschließen: Aufzeichnungen innerhalb von sieben Tagen vervollständigen.
- Mindestlohn prüfen: Bei Akkord je Abrechnungszeitraum den Stundenlohn nachrechnen.
- Ablage sichern: Aufzeichnungen zwei Jahre in Deutschland und auf Deutsch bereithalten.
Was PhytAI abdeckt und was nicht
PhytAI ist keine Zeiterfassung und keine Lohnabrechnung. Für Arbeitszeitaufzeichnung, Meldungen und Mindestlohn nutzen Betriebe ihre Lohnsoftware oder ein Zeiterfassungssystem. PhytAI unterstützt die Organisation rund um die Saisonarbeit: Aufgaben im Team mit Zuweisung an Personen, Unterweisungen mit Thema, Teilnehmern, Sprache und Wiederholungsintervall als Nachweis, Sachkundenachweise mit Erinnerung vor Ablauf und die Pflanzenschutz-Aufzeichnung, aus der sich ablesen lässt, wann welche Fläche behandelt wurde.
Häufige Fragen
Gilt die 90-Tage-Grenze auch für Minijobber mit Verdienstgrenze? Die 90-Tage-Grenze betrifft die kurzfristige Beschäftigung. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten eigene Regeln; fragen Sie im Zweifel die Minijob-Zentrale.
Reicht eine Tabelle zur Arbeitszeiterfassung? Das Gesetz schreibt keine Form vor. Entscheidend sind Beginn, Ende und Dauer je Tag, die Frist von sieben Tagen und die Aufbewahrung.
Müssen mithelfende Familienangehörige aufgezeichnet werden? Nach Angaben des BMLEH sind enge Familienangehörige ausgenommen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 17 Mindestlohngesetz, abgerufen am 17.09.2026
- BMLEH: Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft – Beschäftigung und Mindestlohn, Stand 12.02.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Minijob-Zentrale: Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026, 14.01.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Zoll: Sonstige Pflichten, abgerufen am 17.09.2026
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.