Stoffstrombilanz abgeschafft: Welche Düngepflichten 2026 noch gelten
Die Stoffstrombilanzverordnung ist seit Juli 2025 aufgehoben. Was damit entfällt, was aus der Düngeverordnung weiter gilt und worauf Betriebe jetzt achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Aufgehoben: Die Pflicht zur Stoffstrombilanz und die dafür nötigen Aufzeichnungen entfallen seit dem 8. Juli 2025.
- Unverändert: Die Düngeverordnung mit Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnung jeder Düngung binnen 14 Tagen und Zusammenstellung nach Anlage 5 bis 31. März.
- Weiterhin möglich: Bilanzen, die Förderprogramme oder Länderregelungen verlangen.
- Ausblick: Das Ministerium kündigte ein Monitoring und Änderungen am Düngegesetz an.
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Mit der Verordnung vom 2. Juli 2025 wurde die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) aufgehoben. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) meldete am 7. Juli 2025 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Für viele Betriebe fällt damit eine jährliche Bilanz weg. Die Düngeverordnung bleibt jedoch unverändert in Kraft, und einige Förderprogramme verlangen weiterhin Bilanzen. Dieser Artikel ordnet ein, was entfallen ist und was bleibt.
Was die Stoffstrombilanz war
Die Stoffstrombilanz wurde 2018 eingeführt. Sie verglich die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor, die in den Betrieb kamen, etwa über Dünger, Futter, Saatgut und Tiere, mit denen, die den Betrieb verließen, etwa über pflanzliche und tierische Erzeugnisse. Zunächst galt die Pflicht für viehstarke Betriebe. Seit dem 1. Januar 2023 waren nach Angaben des Freistaats Sachsen auch Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten erfasst, also auch viele typische Marktfruchtbetriebe.
Warum sie abgeschafft wurde
Bundesminister Alois Rainer begründete die Aufhebung laut Pressemitteilung damit, dass sich die Verordnung in der Praxis als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen habe. Das Ministerium beziffert die Entlastung der Betriebe auf rund 18 Millionen Euro im Jahr. Die Maßnahme ist Teil des Bürokratieabbaus in der Landwirtschaft.
Was aus der Düngeverordnung weiter gilt
Die Aufhebung betrifft nur die Stoffstrombilanz. Die Düngeverordnung gilt weiter, und mit ihr die wichtigsten Aufzeichnungen:
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Düngebedarfsermittlung für N und P | vor der Düngung | § 3, § 4, § 10 Abs. 1 DüV |
| Aufzeichnung jeder Düngungsmaßnahme mit N- und P-Mengen | spätestens 14 Tage danach | § 10 Abs. 2 DüV |
| betriebliche Zusammenstellung von Bedarf und Nährstoffeinsatz | bis 31. März des Folgejahres | § 10 DüV, Anlage 5 |
| Aufbewahrung | sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres | § 10 Abs. 5 DüV |
Dazu kommen die Regeln zu Sperrfristen, Abständen zu Gewässern, Ausbringungstechnik und die Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar aus organischen und organisch-mineralischen Düngern im Betriebsdurchschnitt. In nitratbelasteten Gebieten gelten zusätzliche Auflagen nach § 13a DüV. Wie die Bedarfsermittlung aufgebaut ist, erklärt der Artikel Düngebedarfsermittlung nach DüV.
Nährstoffvergleich: schon 2020 entfallen
Häufig verwechselt wird die Stoffstrombilanz mit dem betrieblichen Nährstoffvergleich. Diesen Vergleich mit Kontrollwert hat bereits die Düngeverordnung vom 30. April 2020 abgeschafft. An seine Stelle trat die Zusammenstellung nach Anlage 5, die den ermittelten Düngebedarf dem tatsächlichen Nährstoffeinsatz gegenüberstellt. Wer seine Nährstoffströme trotzdem betrachten möchte, etwa für die Beratung, kann einen freiwilligen Vergleich aufstellen.
Wo Bilanzen weiter verlangt werden
Die Düngebehörde Niedersachsen weist darauf hin, dass Stoffstrombilanzen nur noch bei einzelnen Förderprogrammen verlangt werden. Wer an Agrarumwelt- oder Wasserschutzprogrammen teilnimmt, sollte die Förderbedingungen prüfen. Auch Länderregelungen und Meldepflichten können eigene Anforderungen stellen; in Niedersachsen etwa ist die Meldung zur Düngung über das Programm ENNI geregelt.
Was als Nächstes kommt
Das BMLEH kündigte an, ein Monitoring aufzubauen und das Düngegesetz zu ändern, damit der Schutz des Grundwassers erhalten bleibt. agrarheute berichtete im April 2026 über den Entwurf eines neuen Düngegesetzes mit einer Grundlage für dieses Monitoring. Ob daraus neue Aufzeichnungs- oder Meldepflichten folgen, war bei Redaktionsschluss offen. Betriebe sollten die Entwicklung verfolgen, bevor sie Aufzeichnungen reduzieren, die sie mit wenig Aufwand weiterführen können.
Was die Aufhebung für die Dokumentation im Alltag bedeutet
Für die meisten Betriebe ändert sich im Tagesgeschäft weniger, als die Schlagzeile vermuten lässt. Die Stoffstrombilanz wurde einmal im Jahr aus Daten aufgestellt, die zum großen Teil ohnehin vorlagen: Zukäufe von Dünger und Futter, Verkäufe von Ernteprodukten und Tieren. Die Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung betreffen dagegen jede einzelne Maßnahme und bleiben vollständig bestehen. Wer seine Düngung bisher sauber je Schlag mit Stickstoff- und Phosphatmengen aufgezeichnet hat, macht das weiter wie gewohnt. Entlastet werden vor allem Betriebe, die für die Bilanz zusätzliche Belege zu Futter, Tieren und Verkäufen zusammentragen mussten.
Praktische Empfehlungen
- Bestehende Aufzeichnungen nicht löschen: Unterlagen früherer Stoffstrombilanzen können für die Beratung oder Förderprogramme nützlich sein.
- DüV-Aufzeichnungen konsequent führen: Sie sind weiter Pflicht und werden bei Kontrollen geprüft.
- Zusammenstellung nach Anlage 5 rechtzeitig erstellen: Die Frist ist der 31. März des Folgejahres.
- Förderbedingungen prüfen: Verlangt ein Programm weiterhin eine Bilanz?
- Daten strukturiert halten: Wer Zu- und Abgänge ohnehin in der Schlagkartei und im Lager bucht, kann Bilanzen bei Bedarf schnell aufstellen.
Düngung in PhytAI
PhytAI führt die Aufzeichnungen, die nach der DüV weiter gelten: Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnung mit kg N und P₂O₅ und der 14-Tage-Frist, die Zusammenstellung nach Anlage 5 mit Erinnerung vor dem 31. März und eine Betriebsbilanz mit der 170-kg-Grenze. Eine Stoffstrombilanz rechnet PhytAI nicht, weil sie nicht mehr vorgeschrieben ist.
Häufige Fragen
Muss ich für 2025 noch eine Stoffstrombilanz erstellen? Nach der Aufhebung zum 8. Juli 2025 entfällt die Pflicht. Prüfen Sie, ob ein Förderprogramm eine Bilanz verlangt.
Gilt die 170-kg-Grenze noch? Ja. Die Obergrenze für Stickstoff aus organischen Düngern ist Teil der Düngeverordnung und nicht der Stoffstrombilanz.
Wurde auch der Nährstoffvergleich abgeschafft? Ja, bereits mit der Düngeverordnung von 2020.
Quellen
- BMLEH: Stoffstrombilanzverordnung ist Geschichte – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt, Pressemitteilung 056/2025 vom 07.07.2025, abgerufen am 16.09.2026
- Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 155, abgerufen am 15.09.2026
- Freistaat Sachsen: Stoffstrombilanzverordnung, abgerufen am 16.09.2026
- Düngebehörde Niedersachsen: Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV, 28.11.2025, abgerufen am 15.09.2026
- Düngebehörde Niedersachsen: Inhalte der Düngeverordnung vom 30.04.2020, abgerufen am 15.09.2026
- agrarheute: Neues Düngegesetz kommt, abgerufen am 13.09.2026
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.