Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle: Fristen, Plakette und Nachweise
Wann Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle müssen, wie lange die Plakette gilt, welche Geräte ausgenommen sind und welche Nachweise Betriebe bereithalten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Intervall: alle sechs Kalenderhalbjahre, also etwa alle drei Jahre.
- Nachweis: nummerierte Prüfplakette am Gerät und der zugehörige Prüfbericht.
- Gültigkeit: Die Plakette gilt bis zum Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres.
- Neugeräte: dürfen nach Angaben des Pflanzenschutzdienstes Niedersachsen in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ohne Plakette eingesetzt werden.
- Ausnahmen: tragbare Geräte, die eine Person trägt, etwa Rückenspritzen.
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Wer Pflanzenschutzmittel beruflich ausbringt, braucht ein geprüftes Gerät. Die Kontrolle, oft „Spritzen-TÜV“ genannt, ist in der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV) geregelt und wird im Rahmen der Konditionalität geprüft. Dieser Artikel erklärt Fristen, Plakette, Ausnahmen und die Nachweise, die im Betrieb vorliegen sollten.
Welche Geräte geprüft werden müssen
Nach der Übersicht des Pflanzenschutzdienstes Niedersachsen (Stand Juli 2026) gilt die Prüfpflicht unter anderem für:
- Feldspritzen und Spritzgestänge
- Sprühgeräte, etwa im Obst- und Weinbau
- Granulatstreuer
- stationäre und mobile Beizgeräte
- Geräte zur Bodenentseuchung
Ausgenommen sind Geräte, die von einer Person getragen werden: Sprühflaschen, Drucksprüher und Rückenspritzen, auch motorisierte, sowie kleine Beizgeräte unter 5 kg Füllmenge. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass es für die berufliche Verwendung seit 2020 kaum noch Ausnahmen gibt. Klären Sie Zweifelsfälle mit dem Pflanzenschutzdienst Ihres Landes.
Intervall und Plakette
Seit dem 6. Juli 2013 gilt das Prüfintervall von sechs Kalenderhalbjahren. Ein Kalenderhalbjahr läuft von Januar bis Juni oder von Juli bis Dezember. Nach bestandener Prüfung erhält das Gerät eine nummerierte, farbige Plakette. Sie zeigt das Kalenderhalbjahr, in dem die nächste Prüfung fällig ist, und wird mit dessen Ablauf ungültig.
Beispiel: Ein Gerät, das im Mai 2026 geprüft wurde, braucht die nächste Prüfung bis zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres 2029, also bis zum 30. Juni 2029. Maßgeblich ist, was auf der Plakette steht.
Eine abgelaufene Plakette bedeutet, dass das Gerät nicht mehr eingesetzt werden darf. Planen Sie die Prüfung vor der Saison, wenn die Werkstätten weniger ausgelastet sind.
Neugeräte
Neue Geräte mit CE-Kennzeichnung oder einer Eintragung in der Liste des Julius Kühn-Instituts dürfen laut Pflanzenschutzdienst Niedersachsen in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ohne Plakette verwendet werden. Empfohlen wird, die Prüfung schon beim Kauf zu erledigen. Heben Sie die Rechnung auf, weil sie das Kaufdatum belegt.
Wo geprüft wird
Die Prüfung übernehmen amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten, meist Landtechnik-Werkstätten. Die Pflanzenschutzdienste der Länder veröffentlichen Listen der anerkannten Betriebe.
Welche Nachweise bereitliegen sollten
- Plakette am Gerät, gut lesbar
- Prüfbericht mit der Nummer der Plakette
- Rechnung bei Neugeräten, um das Kaufdatum zu belegen
- bei Lohnunternehmen der Nachweis, dass das eingesetzte Gerät geprüft ist
Die Landwirtschaftskammer NRW weist auf Bußgelder bei Verstößen hin. Im Rahmen der Konditionalität werden bei Vor-Ort-Kontrollen unter anderem Aufzeichnungen, die sachgerechte Anwendung und die Nachweise zur Gerätekontrolle geprüft.
Ablauf der Prüfung planen
Die Prüfung lässt sich gut vorbereiten. Vereinbaren Sie den Termin in der ruhigeren Zeit vor der Saison und reinigen Sie das Gerät vorher gründlich innen und außen, damit keine Mittelreste an Werkstatt und Prüfstand gelangen. Nehmen Sie die letzte Plakette und den letzten Prüfbericht mit. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, müssen sie behoben werden, bevor die Plakette vergeben wird; planen Sie dafür etwas Zeit ein. Legen Sie den neuen Prüfbericht sofort im Betrieb ab und notieren Sie das Kalenderhalbjahr der nächsten Prüfung dort, wo Sie Ihre Fristen verwalten.
Gerätekontrolle bei mehreren Geräten und Betriebsteilen
Viele Betriebe haben mehr als ein Gerät, etwa eine Feldspritze, einen Granulatstreuer und ein Sprühgerät für Sonderkulturen. Jedes prüfpflichtige Gerät braucht eine eigene Plakette mit eigenem Termin. Eine einfache Liste mit Gerät, Plakettennummer, Prüfdatum und nächstem Kalenderhalbjahr verhindert, dass ein selten genutztes Gerät mit abgelaufener Plakette in der Saison eingesetzt wird. Wer Geräte zwischen Betriebsteilen oder mit Nachbarn teilt, sollte klären, wer die Prüfung veranlasst und wo der Bericht abgelegt wird.
Gerätekontrolle und Pflanzenschutz-Aufzeichnung
Das Gerät selbst ist keine Pflichtangabe der Pflanzenschutz-Aufzeichnung. Trotzdem lohnt es sich, bei jeder Anwendung mitzuschreiben, welches Gerät verwendet wurde. So lässt sich bei einer Kontrolle zeigen, dass nur geprüfte Geräte im Einsatz waren, und bei Auffälligkeiten nachvollziehen, welche Flächen betroffen sein könnten. Welche Angaben Pflicht sind, steht im Artikel Pflanzenschutz-Aufzeichnung: Pflichtangaben.
Wartung zwischen den Prüfungen
Die Kontrolle alle drei Jahre ersetzt nicht die laufende Pflege. Düsen verschleißen, Filter setzen sich zu, und Manometer weichen ab. Standards wie QS-GAP für Obst, Gemüse und Kartoffeln verlangen zudem dokumentierte Wartungen von Anlagen und Geräten. Eine kurze Liste mit Datum, durchgeführter Arbeit und Person reicht als Nachweis oft aus. Wer Düsen tauscht oder das Gerät auslitert, schreibt das mit dazu, damit sich später nachvollziehen lässt, wann welche Teile erneuert wurden.
Nachweise in PhytAI
Im Bereich Nachweise führt PhytAI die Geräte mit Prüfdatum und berechneter Gültigkeit der Plakette; tragbare Geräte sind als prüffrei gekennzeichnet. 60 Tage vor Ablauf erscheint eine Warnung, und bei der Pflanzenschutz-Aufzeichnung lässt sich das Gerät auswählen. Wartungen und Kalibrierungen, etwa von Düngerstreuern, werden mit Intervall und Fälligkeit dokumentiert. Maßgeblich bleibt, was auf Plakette und Prüfbericht steht.
Häufige Fragen
Darf ich mit einer abgelaufenen Plakette noch spritzen? Nein. Das Gerät muss vor dem nächsten Einsatz geprüft werden.
Gilt die Prüfpflicht auch für Rückenspritzen? Nach der Übersicht des Pflanzenschutzdienstes Niedersachsen sind tragbare Geräte wie Rückenspritzen ausgenommen. Das Gerät muss trotzdem funktionssicher sein.
Muss ein Lohnunternehmer mir die Plakette zeigen? Die Prüfpflicht liegt beim Besitzer des Geräts. Für die eigene Dokumentation ist es sinnvoll, sich die Gültigkeit bestätigen zu lassen.
Quellen
- Pflanzenschutzdienst Niedersachsen: Pflanzenschutz-Gerätekontrolle in Niedersachsen – Das Wichtigste im Überblick, 08.07.2026, abgerufen am 16.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV), abgerufen am 16.09.2026
- Landwirtschaftskammer NRW: Gerätekontrolle, 15.08.2022, abgerufen am 16.09.2026
- Landwirtschaftskammer NRW: Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen der Konditionalität 2026, abgerufen am 13.09.2026
Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.