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Pflichten

GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung: 80 Prozent bis 31. Dezember

GLÖZ 6 verlangt auf 80 Prozent des Ackerlands Bodenbedeckung bis Jahresende. Welche Bedeckung zählt, welche Sonderfristen gelten und was die Zikaden-Ausnahme regelt.

PhytAI-RedaktionVeröffentlicht 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundregel: Auf mindestens 80 Prozent des Ackerlands muss eine Mindestbodenbedeckung bis zum Ablauf des 31. Dezember sichergestellt sein.
  • Was zählt: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Begrünungen und Zwischenfrüchte, Verzicht auf Pflügen nach der Ernte sowie Abdeckungen wie Folien oder Vliese.
  • Schwere Böden: Bedeckung wahlweise nur von der Ernte bis zum 1. Oktober.
  • Frühe Sommerkulturen im Folgejahr: Bedeckung von der Ernte bis zum 15. Oktober.
  • Dämme: zwischen vorgeformten Dämmen genügt Selbstbegrünung vom 15. November bis 31. Dezember.
  • Zikaden-Ausnahme: nach Rüben, Kartoffeln, Möhren, Zwiebeln und weiteren Kulturen in ausgewiesenen Gebieten keine Bedeckungspflicht.

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Nach der Ernte beginnt für viele Ackerflächen der Zeitraum, in dem der Standard GLÖZ 6 greift. Er soll verhindern, dass Böden in den empfindlichsten Monaten ohne Bewuchs oder Auflage bleiben. In Deutschland steht die Regel in § 17 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV). Sie ist flexibler, als viele denken: Nicht nur Zwischenfrüchte zählen, sondern auch Stoppeln, Mulch oder der Verzicht aufs Pflügen. Dieser Artikel erklärt, was als Bedeckung gilt, welche Sonderfristen es für schwere Böden, frühe Sommerkulturen und Dammkulturen gibt und was die Ausnahme wegen der Schilf-Glasflügelzikade bedeutet.

Was als Mindestbodenbedeckung gilt

Die Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Konditionalität 2026 zählt fünf Möglichkeiten auf:

  1. Mehrjährige Kulturen nach guter fachlicher Praxis, die bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche sind.
  2. Winterkulturen, die möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder nach dem Pflügen angebaut werden.
  3. Begrünungen einschließlich Selbstbegrünung oder Zwischenfrüchte, möglichst früh nach der Ernte etabliert und bis zum 31. Dezember vorhanden. Zwischenfrüchte dürfen auch vor dem 31. Dezember geerntet, genutzt oder beweidet werden, solange die Bedeckung bestehen bleibt.
  4. Verzicht auf Pflügen ab der Ernte bis zum 31. Dezember, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, belassener Erntereste und mulchender, nicht wendender Bodenbearbeitung.
  5. Abdeckungen durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches, möglichst früh nach der Ernte bis zum 31. Dezember, sofern der Reihenschluss der Kultur nicht schon vorher erfolgt.

Ein Wechsel zwischen diesen Arten ist erlaubt, solange die Bedeckung im gesamten Zeitraum an jedem Tag gewährleistet ist. Eine wendende Bodenbearbeitung ist zulässig, wenn sie dem Wechsel der Bedeckungsart durch unverzügliche Ansaat dient, etwa Pflügen und sofortige Aussaat einer Winterkultur.

Sonderfristen

Schwere Böden

Auf schweren Böden oder Böden mit mindestens 17 Prozent Tongehalt kann die Mindestbodenbedeckung nach Wahl des Betriebs nur von der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober erbracht werden. Als schwer gelten laut Broschüre bestimmte Bodenarten aus dem Klassenzeichen der Bodenschätzung, zum Beispiel L, T, LT und sL. Auch das Stehenlassen der Hauptkultur bis zum 1. Oktober erfüllt die Pflicht.

Frühe Sommerkulturen

Wird im Folgejahr eine frühe Sommerkultur angebaut, genügt die Bedeckung von der Ernte bis zum 15. Oktober. Als frühe Sommerkulturen nennt die Broschüre unter anderem Sommergetreide ohne Mais und Hirse, Leguminosen ohne Sojabohnen, Sommerraps, Sonnenblumen, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen, Kleegras und Ackergras, jeweils bei Aussaat oder Pflanzung zum frühesten möglichen Zeitpunkt.

Dammkulturen, Obst und Wein

Auf Ackerland mit Dämmen, die für die Bestellung im Folgejahr vorgeformt sind, reicht es, zwischen den Dämmen vom 15. November bis zum 31. Dezember eine Selbstbegrünung zuzulassen. Auf Reb- und Obstbaumflächen muss im selben Zeitraum zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine eingesäte Begrünung besteht.

Ausnahme wegen der Schilf-Glasflügelzikade

Die Schilf-Glasflügelzikade überträgt Krankheiten, die vor allem Zuckerrüben und Kartoffeln schädigen. Zu ihrer Bekämpfung gilt seit 2026 eine befristete Ausnahme: Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur standen, sind nach der Ernte von der Bedeckungspflicht ausgenommen, wenn im laufenden Jahr keine Folgekultur und keine Zwischenfrucht angebaut wird.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Ausnahme gilt nur in Gebieten, die die zuständigen Stellen dafür ausweisen. Und Flächen, auf denen die Ausnahme genutzt wird, fallen aus der Berechnung des Ackerlands heraus, auf das sich die 80 Prozent beziehen. Die übrigen Flächen müssen die Quote weiterhin erreichen.

Ökobetriebe und Omnibus III

Die Verordnung (EU) 2025/2649, bekannt als Omnibus III, erlaubt Erleichterungen für zertifizierte und in Umstellung befindliche Ökobetriebe, darunter bei GLÖZ 6. Nach der Broschüre der Landwirtschaftskammer NRW werden diese Bestimmungen derzeit in das deutsche Recht übernommen; das Bundeslandwirtschaftsministerium rechnet mit einem gegebenenfalls rückwirkenden Inkrafttreten im Verlauf des Jahres 2026. Bis dahin gilt die Pflicht auch für Ökobetriebe. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens siehe GLÖZ 7 Fruchtwechsel 2026.

Nachweise im Herbst

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle zwischen Ernte und Jahresende wird geprüft, ob die Flächen bedeckt sind. Hilfreich ist, für jeden Schlag festzuhalten:

  • Erntedatum der Hauptkultur
  • Art der Bedeckung, etwa Zwischenfrucht mit Aussaatdatum, Winterkultur mit Saattermin oder Stoppel ohne Pflug
  • jede Bodenbearbeitung nach der Ernte mit Gerät und Datum
  • bei Sonderfristen die Begründung, etwa Bodenart oder geplante Sommerkultur
  • bei der Zikaden-Ausnahme die Lage im ausgewiesenen Gebiet

Typische Fehler

  • Stoppel nach der Ernte gepflügt, ohne sofort etwas einzusäen
  • Zwischenfrucht im November umgebrochen, obwohl keine Sonderfrist gilt
  • Frist bis 15. Oktober genutzt, im Folgejahr dann doch Mais gesät
  • Zikaden-Ausnahme außerhalb eines ausgewiesenen Gebiets angenommen
  • 80 Prozent vom gesamten Ackerland statt vom Ackerland ohne Ausnahmeflächen berechnet

So gehen Sie im Betrieb vor

  1. Flächen nach der Ernte einteilen: Welche Schläge bekommen Winterkultur, Zwischenfrucht oder Stoppel?
  2. Quote rechnen: Liegt der bedeckte Anteil bei mindestens 80 Prozent?
  3. Sonderfristen prüfen: Bodenart, Folgekultur und Dämme für jeden Schlag klären.
  4. Bearbeitung dokumentieren: Jede Bodenbearbeitung nach der Ernte mit Gerät erfassen, insbesondere Pflug.
  5. Ausnahmen belegen: Bei der Zikaden-Ausnahme die Bekanntmachung des Landes ablegen.

GLÖZ 6 in PhytAI

PhytAI wertet Kulturzyklen und Arbeitsgänge je Schlag aus. Eine Fläche gilt als bedeckt bei mehrjähriger Kultur, Gras oder Grünfutter, Brache, einer Winterkultur für das Folgejahr oder einem Zwischenfrucht-Arbeitsgang ab Juli. Ein Arbeitsgang mit Pflug nach der Ernte ohne spätere Bedeckung wird als „gepflügt“ markiert. Stoppeln und Mulch ohne Pflug zählen nach § 17 ebenfalls, sind aber ohne Arbeitsgang nicht belegt und erscheinen deshalb als „offen“. Die Sonderfristen werden im Hinweis genannt, gerechnet wird mit dem 31. Dezember. PhytAI ist keine Freigabe.

Häufige Fragen

Darf ich die Zwischenfrucht vor dem 31. Dezember beweiden? Ja, Ernte, Nutzung und Beweidung sind möglich, solange die Bedeckung erhalten bleibt.

Zählt Grubbern als Pflügen? Eine mulchende, nicht wendende Bearbeitung ist erlaubt, auch in mehreren Durchgängen, wenn die Bedeckung an jedem Tag gewährleistet ist.

Gilt GLÖZ 6 für Dauergrünland? Die 80-Prozent-Regel betrifft Ackerland. Für brachliegendes oder stillgelegtes Acker- und Dauergrünland gilt vom 1. April bis 15. August ein Verbot von Mähen, Zerkleinern und Bodenbearbeitung.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand zum angegebenen Datum nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetze, Zulassungen, Bescheide und Auskünfte der zuständigen Behörden.

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